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Satzung

Stand

Vereinssatzung von Bremens erstem Klub kulturinteressierter Studierender (BeKkS e. V.). Beschluss der Mitgliederversammlung vom 18.04.2026, in Kraft seit 18.04.2026.

Satzung als PDF 7 Seiten

§ 1Zweck des Vereins

(1) Der Verein hat den Zweck, das studentische Leben zu pflegen, die Völkerverständigung, den kulturellen Austausch und die Geselligkeit ideell und materiell zu fördern.

(2) Der Verein verfolgt durch selbstlose Förderung studentischer Kultur ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Überschüsse werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet.

(3) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

(4) Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden.

  1. Gewährleistung regelmäßiger kultureller Veranstaltungen
  2. Veranstaltung von Gesellschaftsabenden
  3. Beschaffung und Bereitstellung von Sport-, Freizeit-, und Arbeitsgeräten.

§ 2Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Bremens erster Klub kulturinteressierter Studierender“ und hat seinen Sitz in Bremen. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird sodann mit dem Zusatz „eingetragener Verein (e. V.)“ versehen.

(2) Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

§ 3Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten

(1) Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern.

(2) Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die sich mit der Satzung und insbesondere mit den Zielen des Vereins identifizieren kann.

(3) Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins ideell oder finanziell unterstützt.

(4) Zum Ehrenmitglied können Personen ernannt werden, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf Vorschlag des Vorstandes oder von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder. Ein Ehrenmitglied kann zeitgleich aktives Mitglied sein; in diesem Fall gelten vorrangig die Rechte und Pflichten eines aktiven Mitglieds, bis die aktive Mitgliedschaft endet.

(5) Jede Person, die sich mit der Satzung und insbesondere mit den Zielen des Vereins identifizieren kann, kann Mitglied werden.

(6) Alle Mitglieder haben Rederecht und das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht haben nur aktive Mitglieder.

(7) Alle Mitglieder haben das Recht, gegenüber dem Vorstand, dem Vereinsausschuss und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(8) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder dem Erlöschen des Vereins dürfen sie nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurückerhalten.

(9) Die Mitglieder sind verpflichtet

  1. die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
  2. das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
  3. dem Vorstand einen Anschriftenwechsel zeitnah schriftlich mitzuteilen.

§ 4Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vereinsausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit. Aus berechtigten Gründen kann der Vereinsausschuss die Aufnahme ablehnen. Die Ablehnung wird dem Antragstellenden schriftlich mitgeteilt und begründet. Lehnt der Vereinsausschuss die Aufnahme ab, so kann der Antragstellende hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.

(2) Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Jahresbeiträge für aktive und Fördermitglieder richtet sich nach einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

(3) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

(4) Die Mitgliedschaft endet

  1. durch Austritt
  2. durch Streichung aus der Mitgliederliste wegen Beitragsschulden
  3. durch Ausschluss
  4. durch Tod
  5. bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit.

(4) Der Austritt aus dem Verein erfolgt schriftlich, auch per E-Mail, jeweils mit Unterschrift. Der Austritt ist mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende möglich.

(5) Der Ausschluss erfolgt

  1. bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung, oder die Interessen des Vereins,
  2. wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens,
  3. aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen,
  4. bei Inaktivität durch Beschluss in der Ausschusssitzung oder Mitgliederversammlung.

(6) Die Mitgliedschaft endet durch Streichung aus der Mitgliederliste, wenn Mitgliedsbeiträge trotz zweimaliger Mahnung nicht gezahlt werden. Über die Streichung entscheidet der Vereinsausschuss.

(7) Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit. Die ausgeschlossene Person kann hiergegen schriftlich unter Angabe von Gründen innerhalb von einem Monat Einspruch erheben, welcher zur Mitgliederversammlung führt. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe schriftlich innerhalb von einer Woche bekannt zu geben.

(9) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche auf die Mitgliedschaft.

§ 5Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand
  2. Der Vereinsausschuss
  3. Die Mitgliederversammlung

§ 6Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

  1. dem*der 1. Vorsitzenden
  2. dem*der 2. Vorsitzenden
  3. dem*der Kassierer*in und Schriftführer*in

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.

(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und der Beschlüsse des Vereinsausschusses.

(4) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln befugt zum Abschluss von Rechtsgeschäften bis 250 € zu Lasten des Vereins sowie zur Beschaffung von für den Vereinszweck erforderlichen Konsumgütern, jedoch nicht über den Kassenbestand hinaus. Für Verbindlichkeiten über 250 €, Dienstverträge und Finanzierungen ist Zustimmung des Vereinsausschusses erforderlich.

(5) Der Vorstand kann aktive Mitglieder mit der Beschaffung von Konsumgütern beauftragen. Die Vollmacht kann in Textform oder mündlich erteilt werden.

(6) Die Verwaltung der Vereinskasse und die Buchführung der Finanzen obliegt dem*der Kassierer*in.

(7) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstands ist möglich.

(8) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatz bis zur nächsten Mitgliederversammlung, welche innerhalb von 4 Wochen einzuberufen ist, zu bestellen.

(9) Der Vorstand kann Aufgaben an Mitglieder, deren Einverständnis vorausgesetzt, delegieren.

§ 7Der Vereinsausschuss

(1) Dem Vereinsausschuss gehören die Vorstandsmitglieder und alle aktiven Mitglieder an. Fördermitglieder und Ehrenmitglieder gehören dem Vereinsausschuss nicht an und sind nicht stimmberechtigt.

(2) Der Vereinsausschuss fasst seine Beschlüsse in Ausschusssitzungen. Diese werden von einem Vorstandsmitglied einberufen. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn ⅓ der Vereinsausschussmitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

(3) Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens ⅓ der Ausschussmitglieder und mindestens 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(4) Bei Beschlussunfähigkeit kann ein Vorstandsmitglied binnen zehn Tagen eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.

(5) Der Vereinsausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vereinsausschuss ist für die in der Satzung niedergelegten (§ 4 Abs. 1, 5 und § 6 Abs. 4) und für die ihm von der Mitgliederversammlung übertragenen weiteren Aufgaben zuständig.

(6) Im Ausschuss kann ein Antrag auf Ehrenmitgliedschaft gestellt und darüber entschieden werden.

§ 8Die Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im zweiten Viertel des Geschäftsjahres, durch den Vorstand einzuberufen.

(2) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen in Textform einzuladen.

(3) Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn ⅓ der aktiven Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangen oder ¾ der Vereinsausschussmitglieder dies bei einer Ausschusssitzung verlangen. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von einer Woche in Textform einzuladen.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ⅓ der Mitglieder anwesend sind.

(5) Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen zwei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.

§ 9Aufgaben und Rechte der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Die Wahl des Vorstandes.
  2. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer*innen und Erteilung der Entlastung.
  3. Aufstellung des Haushaltsplanes.
  4. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
  5. Die Neuwahl des Vorstands oder Teilen dieses während der Wahlperiode, sollte dieser seinen Aufgaben nicht oder nur ungenügend nachkommen.
  6. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 10Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt ein Vorstandsmitglied. Bei Verhinderung des gesamten Vorstands führt den Vorsitz eine von diesem bestimmte Stellvertretung.

(2) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht.

(3) Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.

(4) Die Wahlen werden auf Verlangen geheim durchgeführt.

(5) Für die Wahl der für die Kassenprüfung zuständigen Mitglieder, sowie die Wahl der Vorstandsmitglieder ist die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Erreicht keiner der Kandidierenden die absolute Mehrheit, findet ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden Kandidierenden mit den meisten abgegebenen Stimmen statt. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, entscheidet das Los.

§ 11Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften

(1) Die Beschlüsse des Vorstandes, des Vereinsausschusses und der Mitgliederversammlungen sind schriftlich abzufassen.

(2) Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die von der Versammlungsleitung und von der Schriftführung zu unterzeichnen ist.

§ 12Satzungsänderung

(1) Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben.

(3) Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 13Vermögen

(1) Alle Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung der Vereinszwecke verwendet.

(2) Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 14Vereinsauflösung

(1) Die Vereinsauflösung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.

(2) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidierende.

(3) Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an eine dann zu benennende gemeinnützige Organisation, deren Zwecke der Satzung nahe stehen.

Hiermit wird gemäß § 71 Abs. 1 Satz 3 BGB bescheinigt, dass die geänderten Bestimmungen der vorstehenden Satzung mit dem Beschluss über die Satzungsänderung vom 18.04.2026 und die veränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Vereinsregister eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung übereinstimmen.

Bremen, den 18.04.2026
Jasper Alexander Wiegratz (1. Vorsitzender), Julius Beat Paul Kriwat (2. Vorsitzender), Nadja Schieber (Kassenwartin und Schriftführerin)