Become a member Fee rules

Fee rules

Note

The fee rules were adopted by the general meeting on 18 April 2026 under § 4 of the statutes. The PDF below is an unofficial English translation; the text on this page is the original German version. Only the German version is legally binding.

Fee rules as PDF English translation, 2 pages

Original fee rules German, 3 pages

In short
  • Active members pay no money but work at least 30 hours a year for the association, organised in groups such as cleaning rotas.
  • Supporting members pay at least €60 per calendar year, due on 1 March. If you join after 30 June, you pay half.
  • Fees are collected by SEPA direct debit; bank transfer is possible too.
  • Honorary members pay nothing. In hardship cases the board can defer, reduce or waive fees.

§ 1Allgemeines

(1) Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.

(2) Über Erlass, Änderung und Aufhebung dieser Beitragsordnung entscheidet die Mitgliederversammlung mit der in der Satzung vorgesehenen Mehrheit. Änderungen gelten grundsätzlich ab dem 01.01. des Folgejahres, sofern die Mitgliederversammlung nichts Abweichendes beschließt.

§ 2Mitgliedergruppen und Beitragspflicht

(1) Es werden gemäß § 3 der Satzung folgende Mitgliedergruppen unterschieden:

  1. aktive Mitglieder,
  2. Fördermitglieder,
  3. Ehrenmitglieder.

(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

(3) Aktive Mitglieder leisten keinen Geldbeitrag, sind aber zu einer jährlichen Arbeitsleistung nach § 3 verpflichtet.

(4) Fördermitglieder leisten einen Geldbeitrag nach § 4.

§ 3Arbeitsleistung aktiver Mitglieder

(1) Aktive Mitglieder sind verpflichtet, jährlich mindestens 30 Arbeitsstunden für den Verein zu erbringen, insbesondere zur Pflege und Erhaltung des Vereinsheims und zur Unterstützung des laufenden Betriebs.

(2) Der Vorstand organisiert die Arbeitsleistung in Gruppen (z. B. Putzgruppen) mit rotierendem Plan und gibt Ort, Zeit und Art der Arbeiten rechtzeitig bekannt, z. B. über Telegram-Bot oder andere geeignete Kommunikationswege.

(3) Mitglieder, die ihre Arbeitsstunden aus wichtigem Grund (z.B. gesundheitliche Einschränkungen) nicht oder nur teilweise leisten können, haben dies dem Vorstand mitzuteilen; der Vorstand kann in diesen Fällen Erleichterungen oder einen vollständigen Verzicht gewähren.

(4) Bei wiederholter oder beharrlicher Nichterfüllung der Arbeitsleistungspflicht kann der Verein die geltenden satzungsmäßigen Maßnahmen einleiten (z.B. Mahnung oder Ausschlussverfahren).

§ 4Beiträge der Fördermitglieder

(1) Der Mitgliedsbeitrag für Fördermitglieder wird als Jahresbeitrag erhoben.

(2) Der Mindestbeitrag für Fördermitglieder beträgt 60,00 Euro pro Kalenderjahr. Höhere Beträge können freiwillig gezahlt werden.

§ 5Fälligkeit und Zahlungsweise

(1) Der Jahresbeitrag ist im Voraus fällig zum 01.03. eines jeden Kalenderjahres. Bei Neuerwerb der Mitgliedschaft im laufenden Jahr ist der Beitrag mit Aufnahme fällig.

(2) Erfolgt die Aufnahme bis zum 30.06., ist der volle Jahresbeitrag zu zahlen; erfolgt die Aufnahme nach dem 30.06., ist die Hälfte des Jahresbeitrags zu zahlen.

(3) Der Beitrag wird grundsätzlich im SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen. Die Mitglieder sollen dem Verein hierzu ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen.

(4) Mitglieder, die kein SEPA-Lastschriftmandat erteilen, leisten ihren Jahresbeitrag per Überweisung bis zum Fälligkeitstermin. Zur Deckung zusätzlicher Bank- und Verwaltungskosten für diese Zahlungsweise wird ein Pauschalbetrag von 0 € festgelegt.

(5) Entstehende Rücklastschriftgebühren, die das Mitglied zu vertreten hat, werden dem Mitglied in tatsächlich angefallener Höhe weiterbelastet.

§ 6Rückstände und Mahnung

(1) Geht der fällige Beitrag nicht fristgerecht ein, kann der Verein das Mitglied mahnen.

(2) Für jede Mahnung kann eine Mahnkostenpauschale in Höhe von 5 € erhoben werden.

(3) Bleibt der Beitrag trotz zweimaliger Mahnung unbezahlt, kann das Mitglied gemäß § 4 der Satzung aus der Mitgliederliste gestrichen werden.

§ 7Ermäßigungen und Stundungen

(1) Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen (z.B. wirtschaftlicher Notlage) Beiträge stunden, ermäßigen oder ganz erlassen.

(2) Ein Rechtsanspruch auf eine solche Entscheidung besteht nicht.

§ 8Inkrafttreten

Diese Beitragsordnung tritt am 18.04.2026 in Kraft und ersetzt alle vorhergehenden Regelungen zu Mitgliedsbeiträgen und Arbeitsleistungen.

Bremen, den 18.04.2026
Jasper Alexander Wiegratz (1. Vorsitzende/r), Philipp Bernd Brodda (2. Vorsitzende/r)